5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Juni 2025 in einer besonderen Unterbringung (nachfolgend: Sonderunterbringung) nach Art. 39 SAFG i.V.m. Art. 49 SAFV. Die Verpflegung des Beschwerdeführers wird in der Sonderunterbringung bereitgestellt. Die Kosten für die Verpflegung sind in der Tagespauschale von CHF 224.60 enthalten, die durch die Vorinstanz direkt dem Zentrum D.___ ausgerichtet wird.24 Dem Beschwerdeführer fallen in der Sonderunterbringung somit keine Kosten für die Verpflegung an.