4.3.4 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei sind die Grundsätze von Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein, darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen. Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel