Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Die GSI hat in der SADV die genauen Beträge für den GBL festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Die Ansätze für den GBL sind mitunter abhängig von der Wohnform: So wird insbesondere unterschieden zwischen Personen in einer Kollektivunterkunft, Personen in einer individuellen Unterkunft und Personen in einer besonderen Unterbringung (Art. 23 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 1 ff. SADV). Für eine Person in einer Kollektivunterkunft beträgt der GBL CHF 393.00 pro Monat (Art. 1 SADV).