Die Anpassung des GBL habe erst nach der Platzierung in der Sonderunterbringung vorgenommen werden können. Aufgrund dessen seien dem Beschwerdeführer unrechtmässig Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 170.00 ausgerichtet worden, für die er rückerstattungspflichtig sei. Der GBL für eine Person in der Kollektivunterkunft betrage CHF 393.00. Gemäss Warenkorb stünden davon 80.37 % bzw. CHF 315.85 für Nahrungsmittel und Getränke sowie 19.63 % bzw. CHF 77.15 für Bekleidung, Schuhe, persönliche Pflege sowie Nachrichtenübermittlung zur Verfügung.