3.2 Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer seit 4. Juni 2025 im Zentrum D.___ untergebracht sei. Es handle sich dabei um eine Sonderunterbringung nach Art. 39 SAFG i.V.m. Art. 49 SAFV8. Im Rahmen der Sonderunterbringung werde die Verpflegung bereitgestellt, weshalb dem Beschwerdeführer anstelle des GBL eine monatliche Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen in der Höhe von CHF 210.00 ausgerichtet werde (Art. 3 Bst. e SADV9). Die Anpassung des GBL habe erst nach der Platzierung in der Sonderunterbringung vorgenommen werden können.