3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Betrag, den er von der Vorinstanz erhalte, nicht ausreiche, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt zu decken. Sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Er leide unter psychischen Problemen und könne sich nicht ausreichend ernähren. Zudem sei seine persönliche Pflege nur unzureichend gewährleistet.7