4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. September 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhoben. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 29. September 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.4 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.