45 SAFV noch eine fehlerhafte Würdigung der Arztberichte vorgenommen. Auch hat sie das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Gebot der Gleichbehandlung bzw. das Gebot von Treu und Glauben nicht verletzt. 6. Ergebnis Aus dem Vorstehenden ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2025 erweist sich somit als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 15. August 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Kosten