Verfügung zu Recht festgehalten, dass aus dem Arztbericht vom 10. Juli 2025 nicht hervorgehe, inwiefern die ambulante Therapie in der Kollektivunterkunft nicht erfolgreich weitergeführt werden könne bzw. inwiefern diese bei einer Änderung der Wohnsituation wirksamer sein soll. Dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf pauschale Kapazitätsargumente abgestützt haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar.39 Insgesamt ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts am Ergebnis zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat weder eine fehlerhafte Auslegung von Art. 45 SAFV noch eine fehlerhafte Würdigung der Arztberichte vorgenommen.