5.10 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe Tatsachen fehlerhaft gewürdigt. Wie aus den vorangehenden Ausführungen ersichtlich ist, hat die Vorinstanz keine unangemessene oder rechtsfehlerhafte Würdigung der Arztberichte vorgenommen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz eine unzureichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sich mit dem ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2025 nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt und klare medizinische Tatsachen missachtet habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen