Wie die Vorinstanz korrekterweise ausgeführt hat, bildete weder das Vorliegen einer besonderen individuellen Verletzlichkeit noch die Zumutbarkeit des Verbleibs in der Kollektivunterkunft Gegenstand des Verfahrens. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder vielmehr eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben infolge vermeintlich widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz liegt somit nicht vor.