Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte seine Verlegung von F.___ (recte: Kollektivunterkunft J.___) nach H.___ (recte: Kollektivunterkunft C.___) nicht aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Situation, sondern aufgrund zwischenzeitlich frei gewordener Unterbringungskapazitäten im ursprünglich zugewiesenen Perimeter Bern-Mittelland. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausgeführt hat, bildete weder das Vorliegen einer besonderen individuellen Verletzlichkeit noch die Zumutbarkeit des Verbleibs in der Kollektivunterkunft Gegenstand des Verfahrens.