In der Folge wurde die bereits faktisch erfolgte Umplatzierung in die Kollektivunterkunft J.___ rückgängig gemacht und der Beschwerdeführer wurde in der Kollektivunterkunft C.___ (im Perimeter Bern-Mittel- land), in der zwischenzeitlich freie Unterbringungskapazitäten bestanden, untergebracht. Das AIS hob seine Verfügung vom 3. April 2025 mit Verfügung vom 20. Mai 2025 schliesslich auf und das Beschwerdeverfahren 2025.GSI.1135 wurde am 27. Mai 2025 abgeschrieben. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte seine Verlegung von F.___ (recte: Kollektivunterkunft J.___) nach H.___ (recte: Kollektivunterkunft C.