Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des AIS vom 3. April 2025 am 8. April 2025 Beschwerde bei der GSI, welche mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2025 auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinwies (Beschwerdeverfahren 2025.GSI.1135). In der Folge wurde die bereits faktisch erfolgte Umplatzierung in die Kollektivunterkunft J.___ rückgängig gemacht und der Beschwerdeführer wurde in der Kollektivunterkunft C.___ (im Perimeter Bern-Mittel- land), in der zwischenzeitlich freie Unterbringungskapazitäten bestanden, untergebracht.