Aufgrund der Ende April 2025 erfolgten Schliessung der Kollektivunterkunft in I.___, in welcher der Beschwerdeführer zunächst untergebracht war, und aufgrund fehlender Unterbringungskapazitäten in den anderen Kollektivunterkünften im Perimeter Bern-Mittelland, verfügte das AIS am 3. April 2025 einen Wechsel des Beschwerdeführers vom Perimeter Bern-Mittelland zum Perimeter Jura – Biel/Bienne – Seeland. Obwohl der Verfügung die aufschiebende Wirkung zukam, wurde der Beschwerdeführer bereits von der Kollektivunterkunft I.___ (im Perimeter Bern-Mittelland) in die Kollektivunterkunft J.___ (im Perimeter Berner Jura – Biel/Bienne – Seeland) umplatziert.