5.9 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vorliege, weil seine geplante Verlegung nach F.___ im Frühjahr 2025 aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Situation als unzumutbar beurteilt worden sei und nun im aktuellen Verfahren trotz Verschlechterung seines Gesundheitszustands von dieser Beurteilung abgewichen werde, kann Folgendes entgegengehalten werden: Aufgrund der Ende April 2025 erfolgten Schliessung der Kollektivunterkunft in I.