10/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2030 zugsmöglichkeit besteht, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde.