Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände, dass die medizinische und psychiatrische / psychotherapeutische Versorgung in der Kollektivunterkunft gewährleistet ist und der Beschwerdeführer lediglich mit einem Mitbewohner in einem Zimmer untergebracht ist und dadurch eine gewisse Rück- 37 Arztbericht vom 12. September 2025 (Replikbeilage) 38 vi-act. 122