Auch in seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer keine gewalttätigen oder bedrohlichen Vorkommnisse ihm gegenüber geltend, die das dem Arzt geschilderte (dauerhafte) Unsicherheitsgefühl in der unmittelbaren Umgebung in nachvollziehbarer Weise begründen würde. Was die fehlende Rückzugsmöglichkeit anbelangt, gilt festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Mehrbettzimmer mit lediglich einem Mitbewohner teilt und damit eine gewisse Rückzugsmöglichkeit besteht (insbesondere vor anderen Mitbewohnenden und einem allfälligen zu hohen Lärmpegel).