der unmittelbaren Umgebung, ohne dies näher auszuführen bzw. nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Unterbringungssituation in der Kollektivunterkunft zu begründen. Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit anderen Bewohnenden der Kollektivunterkunft je in einen Konflikt geraten oder von diesen bedroht oder angegriffen worden wäre. Auch in seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer keine gewalttätigen oder bedrohlichen Vorkommnisse ihm gegenüber geltend, die das dem Arzt geschilderte (dauerhafte) Unsicherheitsgefühl in der unmittelbaren Umgebung in nachvollziehbarer Weise begründen würde.