45 SAFV vorliegt, bildet demgegenüber eine Rechtsfrage, die einzig von der Vorinstanz und den Beschwerdeinstanzen zu klären ist. Im Weiteren gilt auch in Bezug auf den Arztbericht vom 14. August 2025 festzustellen, dass dieser lediglich in pauschaler Weise festhält, dass die PTBS des Beschwerdeführers wesentlich beeinflusst werde durch anhaltende Überforderung, fehlende Rückzugsmöglichkeiten, Lärmreize sowie ein dauerhaftes Gefühl von Unsicherheit in 35 vi-act. 48 36 vi-act. 35