5.6 Zum einen gilt es hervorzuheben, dass es dem Arzt einzig vorbehalten ist, getroffene Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kundzutun, mithin Sachverhaltsfragen zu klären. Ob beim Beschwerdeführer indes eine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 45 SAFV vorliegt, bildet demgegenüber eine Rechtsfrage, die einzig von der Vorinstanz und den Beschwerdeinstanzen zu klären ist.