Daraus kann somit kein gewalttätiges Verhalten des Zimmergenossen abgeleitet werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass im Arztbericht vom 10. Juli 2025 nicht näher begründet ist, weshalb eine störungsspezifische ambulante psy- chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Kollektivunterkunft respektive unter «diesen Bedingungen» nicht erfolgreich umsetzbar sei, zumal gewisse dieser im Arztbericht genannten Bedingungen (z.B. gewalttätiger Mitbewohner, Lärmpegel), von denen der Arzt in seinem Bericht ausgeht, lediglich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers basieren und aktenmässig nicht erstellt sind