Zudem hat der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich ist, bislang nie etwas von einem vermeintlich gewalttätigen Mitbewohner gegenüber der Kollektivunterkunft oder der Vorinstanz erwähnt. Was das kaputte Fenster im Zimmer des Beschwerdeführers anbelangt, so habe dies der Zimmergenosse gemäss Angaben des Leiters der Kollektivunterkunft lediglich schliessen wollen und dabei an die Scheibe gedrückt, wodurch dieses 31 vi-act. 65 32 Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 27. September 2025 (Akten GSI) 33 Stellungnahme der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 1. Oktober 2025 (Akten GSI) 34 vi-act. 48