Wie die Abklärungen der Vorinstanz beim Leiter der Kollektivunterkunft ergeben haben, ist kein lautes oder gewalttätiges Verhalten des Mitbewohners bekannt.34 Auch lassen sich den Vorakten keine Falleinträge oder sonstige Anhaltspunkte entnehmen, die auf Konflikte oder gewalttätige Zwischenfälle zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mitbewohner schliessen lassen würden. Zudem hat der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich ist, bislang nie etwas von einem vermeintlich gewalttätigen Mitbewohner gegenüber der Kollektivunterkunft oder der Vorinstanz erwähnt.