Falls mit dem im Arztbericht erwähnten Lärmpegel die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geräusche der Wasserleitungen in seinem Zimmer gemeint sein sollen,32 kann die Kollektivunterkunft dem Beschwerdeführer gemäss Angaben der Vorinstanz ohne Weiteres einen Zimmerwechsel innerhalb der Kollektivunterkunft anbieten.33 Was den vermeintlich gewalttätigen Mitbewohner des Beschwerdeführers anbelangt, ist davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt diesbezüglich ausschliesslich auf die Schilderungen seines Patienten abstellt. Wie die Abklärungen der Vorinstanz beim Leiter der Kollektivunterkunft ergeben haben, ist kein lautes oder gewalttätiges Verhalten des Mitbewohners bekannt.34