Das Zustandsbild des Beschwerdeführers bzw. seine psychiatrische Erkrankung würde sich unter diesen Bedingungen weiter verschlechtern. Auch eine Unterbringung in einem Einzelzimmer in einer Kollektivunterkunft sei nicht ausreichend, um eine Stabilisierung der Erkrankung zu erreichen bzw. die notwendige Behandlung durchführen zu können.31