vom 25. September 2025 ein. Dieser Bericht äussert sich nicht zur Unterbringung des Beschwerdeführers und ist daher vorliegend nicht weiter zu berücksichtigen in Bezug auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt. 5.3 Im Bericht vom 10. Juli 2025 hält Dr. med. D.___ fest, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die derzeitige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Kollektivunterkunft nicht zumutbar