Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. August 2025 ab.30 Im vorliegenden Verfahren sind daher ausschliesslich die Arztberichte zu berücksichtigen, die sich zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einer individuellen Unterkunft beziehen, d.h. die Arztberichte vom 10. Juli 2025, 14. August 2025 sowie 12. September 2025. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zudem einen provisorischen Notfallbericht des Spitals E.___ vom 25. September 2025 ein.