5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen, namentlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet.26 Angesichts seines gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für ihn automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).27