somit keine entscheidende Rolle gespielt, weil es sich um eine organisatorische Frage den Perimeter betreffend gehandelt habe. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei damals vollumfänglich entsprochen worden, wobei weder das Vorliegen der individuellen besonderen Verletzlichkeit noch die Zumutbarkeit des Verbleibs in der Kollektivunterkunft bejaht worden sei.25 5. Würdigung