Auch diagnostisch seien keine neuen Anhaltspunkte zu erkennen, die auf eine besondere individuelle Verletzlichkeit hindeuten würden.24 Weiter hält die Vorinstanz fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2025.GSI.1135 sei der Wechsel von einer Kollektivunterkunft in eine andere Kollektivunterkunft gewesen sei. Die Frage nach dem Vorliegen einer spezifischen individuellen Verletzlichkeit habe keine materielle Voraussetzung für diesen Entscheid dargestellt und 21 Triplik vom 6. Oktober 2025 22 Angefochtene Verfügung vom 5. August 2025 (vi-act. 43 f.) 23 Beschwerdevernehmlassung vom 8. September 2025 24 Duplik vom 26. September 2025