Aus dem Arztbericht vom 12. September 2025 gehe sodann, wie bereits aus den zuvor eingereichten Arztberichten vom 10. Juli 2025 und 14. August 2025, nicht hervor, inwiefern der weitere Verbleib in der Kollektivunterkunft für den Beschwerdeführer unzumutbar sei und ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegen würde. Der neue Arztbericht vom 12. September 2025 enthalte diesbezüglich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse, die auf eine besondere Vulnerabilität schliessen liessen.