Betreffend den Arztbericht vom 14. August 2025 hält die Vorinstanz fest, dass sich daraus nicht entnehmen lasse, inwiefern der Beschwerdeführer in erhöhtem Masse schutzbedürftig und damit besonders vulnerabel sein soll.23 Aus dem Arztbericht vom 12. September 2025 gehe sodann, wie bereits aus den zuvor eingereichten Arztberichten vom 10. Juli 2025 und 14. August 2025, nicht hervor, inwiefern der weitere Verbleib in der Kollektivunterkunft für den Beschwerdeführer unzumutbar sei und ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegen würde.