auszugehen, dass er bei seinem Bruder über einen Rückzugsort – vergleichbar mit einem Einzelzimmer – verfüge. Auch aus diesem Grund werde der weitere Verbleib in der Kollektivunterkunft als zumutbar erachtet.22 Betreffend den Arztbericht vom 14. August 2025 hält die Vorinstanz fest, dass sich daraus nicht entnehmen lasse, inwiefern der Beschwerdeführer in erhöhtem Masse schutzbedürftig und damit besonders vulnerabel sein soll.23