Sie sei ausserdem der Information im Arztbericht nachgegangen, wonach der Mitbewohner des Beschwerdeführers gewalttätig sei. Gemäss Rückmeldung der Kollektivunterkunft sei der neue Mitbewohner des Beschwerdeführers bisher nicht negativ aufgefallen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte zerstörte Fensterscheibe sei offensichtlich aus Versehen und nicht aufgrund einer Gewalttätigkeit kaputt gegangen. Daraus ergebe sich, dass auch in dieser Hinsicht ein Verbleib in der Kollektivunterkunft als zumutbar zu erachten sei. Darüber hinaus wohne der Bruder in der Nähe des Beschwerdeführers. Er habe die Möglichkeit eines Besuchs bei seinem Bruder für mehrere Tage bereits öfter genutzt. Es sei davon