4.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass aus dem Arztbericht vom 10. Juli 2025 nicht hervorgehe, inwiefern die ambulante Therapie in der Kollektivunterkunft nicht erfolgreich weitergeführt werden könne bzw. die ambulante Therapie bei einer Änderung der Wohnsituation wirksamer sein sollte, zumal der Beschwerdeführer jederzeit die notwendigen Therapiesitzungen, die für seine Stabilisierung notwendig seien, von der Kollektivunterkunft aus wahrnehmen könne. Ein Verbleib in der Kollektivunterkunft erscheine daher als weiterhin zumutbar. Sie sei ausserdem der Information im Arztbericht nachgegangen, wonach der Mitbewohner des Beschwerdeführers gewalttätig sei.