aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Situation als unzumutbar beurteilt worden sei. Diese Beurteilung habe auf denselben medizinischen Gründen wie sein aktuelles Gesuch um individuelle Unterkunft beruht. Seither habe sich sein Gesundheitszustand gemäss den Arztberichten weiter verschlechtert. Eine nun gegenteilige Beurteilung – trotz weiter dokumentierter Verschlechterung – verstosse klar gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.19 Die Vorinstanz verweise zudem auf die Möglichkeit einer Unterbringung bei seinem Bruder. Diese Argumentation sei nicht haltbar. Sein Bruder habe schriftlich bestätigt, dass er ihn weder räumlich noch familiär dauerhaft aufnehmen könne.