45 Abs. 1 SAFV fehlerhaft ausgelegt, indem sie annehme, dass nur physische Konflikte oder Gewaltereignisse eine besondere Verletzlichkeit begründen würden. Entscheidend sei demgegenüber, ob die aktuelle Unterbringung die gesundheitliche Situation verschlechtere oder den Behandlungserfolg gefährde.17 Schliesslich stütze sich die Vorinstanz auf pauschale Kapazitätsargumente, ohne die gesundheitlichen Folgen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz verletze damit das Verhältnismässigkeitsprinzip.18 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Frühjahr 2025 seine geplante Verlegung nach F.___ aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Situation als unzumutbar beurteilt worden sei.