4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz wesentliche medizinische Einschätzungen bzw. Feststellungen seines Arztes vollständig ignoriert und damit eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen habe.15 Die angefochtene Verfügung enthalte insbesondere keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2025. Die Vorinstanz habe eine unzureichende Einzelfallprüfung vorgenommen.16 Weiter habe die Vorinstanz Art. 45 Abs. 1 SAFV fehlerhaft ausgelegt, indem sie annehme, dass nur physische Konflikte oder Gewaltereignisse eine besondere Verletzlichkeit begründen würden.