35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Von diesem Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, bei besonders verletzlichen Personen und bei Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). 3.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonderes verletzliche Personen