4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, bestimmt auf CHF 3'737.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. IV. Eröffnung ‒ RA B.___, z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben ‒ Beschwerdegegner, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat