Angesichts der begrenzten Komplexität der Angelegenheit, der klaren Rechtslage sowie dem dadurch gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache ist der mit Kostennote vom 15. Oktober 2025 geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als angemessen zu werten. Die unterliegende Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit die Parteikosten in der Höhe von CHF 3'737.10 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu ersetzen. 64 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 65 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)