7.2.1 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Die Höhe des Parteikostenersatzes ist nachfolgend zu bestimmen: