Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 nichtig ist. Die Beschwerde vom 11. August 2025 ist folglich gutzuheissen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist im Dispositiv die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.62 Einer Aufhebung der nichtigen Verfügung bedarf es nicht (vgl. E. 5.2). Der Staatsanwaltschaft D.___ bleibt es freigestellt, erneut mit einer Verfügung an den Beschwerdegegner im Hinblick auf die Herausgabe der medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer zu gelangen. Der Beschwerdegegner müsste diesfalls bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Entbindung stellen.