bedingt durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht die Angabe der gesetzlichen Grundlagen zur Begründung der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht aus.60 Schliesslich wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es nicht zutreffend ist, dass der Arzt gestützt auf Art. 321 StGB zunächst an den Patienten gelangen und diesen um das Einverständnis zur Weitergabe von Informationen aus dem Behandlungsverhältnis an Dritte ersuchen muss, und erst dann, wenn der Patient nicht zustimmt, an die Aufsichtsbehörde mit einem Gesuch um Entbindung gelangen darf.61 6. Ergebnis