Mit Blick auf deren Dahinfallen, kann er sich daher auf den Standpunkt stellen, von einer gültigen Entbindung von der Schweigepflicht bzw. aufgrund der vermeintlich gültigen Entbindungsverfügung davon ausgegangen zu sein, rechtskonform zu handeln. Dass die Vorinstanz das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hat, ist dem Beschwerdegegner nicht anzulasten. Demzufolge wird die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 2. April 2025 nicht ernsthaft gefährdet.58