Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteressen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Wissen um und gestützt auf die Verfügung vom 2. April 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer herausgegeben und Auskunft erteilt hat. Mit Blick auf deren Dahinfallen, kann er sich daher auf den Standpunkt stellen, von einer gültigen Entbindung von der Schweigepflicht bzw. aufgrund der vermeintlich gültigen Entbindungsverfügung davon ausgegangen zu sein, rechtskonform zu handeln.