Als weitere Voraussetzung der Nichtigkeit darf die Annahme eines nichtigen Rechtsakts die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden.56 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen.57 Vorliegend spricht das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers klar für die Annahme der Nichtigkeit. Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteressen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich.