5.4 In Bezug auf die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ergibt sich damit, dass die ersten beiden Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie – ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel (i.c. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und die Nichteröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer) – erfüllt sind (vgl. E. 5.2). Als weitere Voraussetzung der Nichtigkeit darf die Annahme eines nichtigen Rechtsakts die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden.56